Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Friedhofswesen
§ 1 Friedhöfe
§ 2 Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
§ 4 Satzungen
§ 5 Bestattungsbuch
§ 6 Zugang der Behörden
Zweiter Abschnitt
Bestattung
§ 7 Totenwürde, Gesundheitsschutz
§ 8 Bestattungspflicht
§ 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden
§ 10 Obduktion
§ 11 Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter
§ 12 Bestattungsentscheidung
§ 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen
§ 14 Erdbestattung, Ausgrabung
§ 15 Feuerbestattung
Dritter Abschnitt
Beförderung der Toten
§ 16 Beförderung
§ 17 Leichenpass
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 18 Verordnungsermächtigung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Aufhebungsvorschriften
§ 21 Überprüfung
§ 22 In-Kraft-Treten
Anlage 1
Anlage 2
§ 1
Friedhöfe
(1) Die Gemeinden gewährleisten, dass Tote (Leichen, Tot- und
Fehlgeburten) auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschenreste
beigesetzt werden können.
(2) Gemeinden und
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, dürfen Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und
unterhalten (Friedhofsträger).
(3) Friedhöfe sollen mit Räumen
ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung Toter geeignet sind und
ausschließlich hierfür genutzt werden (Leichenhallen).
(4)
Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe
Dritter bedienen. Sie dürfen Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, auf
denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses
beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern (Übernehmern) übertragen;
diese Beisetzungsstätten sind nur insoweit zulässig, als
öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private
Interessen nicht entgegenstehen, sie öffentlich zugänglich sind und die
Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist; im Übrigen berechtigen
und verpflichten die Vorschriften der §§ 2 und 3 auch den Übernehmer.
(5) Errichtung und Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage kann der
Friedhofsträger mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 1
Satz 2 widerruflich einem Übernehmer übertragen.
§ 2
Errichtung und Erweiterung eines Friedhofs
(1) Die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der
kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des
§ 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist für
Friedhöfe der Gemeinden der Kreis (Kreisordnungsbehörde) und für
Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung. Am
Genehmigungsverfahren ist die untere Gesundheitsbehörde zu beteiligen.
(2) Bei Friedhöfen der Religionsgemeinschaften hat die Genehmigungsbehörde das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Friedhof den
Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes
entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht
entgegenstehen.
§ 3
Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger
haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und
Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die
völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der
Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne
Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.
§ 4
Satzungen
(1) Die Friedhofsträger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum
der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen,
insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur
Bestattung, die Durchführung der Bestattung sowie die Höhe der Gebühren
oder Entgelte für die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen.
Die Friedhofsträger können die Öffnungszeiten auch in anderer Weise
bestimmen; in diesem Fall müssen diese am Friedhof ausgehängt werden.
(2) Die Friedhofsträger legen für Erdbestattungen und für
Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest
die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen
müssen.
(3) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die
Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn die Satzung von
der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(4) Die Satzungen sind nach den für den Satzungsgeber geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
§ 5
Bestattungsbuch
(1) Die Gemeinden, die Bestattungen außerhalb eines Friedhofs nach § 14
Abs. 1 Satz 2 zugelassen haben, und die Träger von Friedhöfen und
Feuerbestattungsanlagen sowie Übernehmer sind verpflichtet, ein
Bestattungsbuch zu führen. Es muss den Familien- und Vornamen, das
Geburtsdatum und den Todestag der zu Bestattenden enthalten. Die
vorgenannten Gemeinden und die Träger von Friedhöfen müssen auch den
Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der
Grabstelle eintragen. Die Träger oder Übernehmer der
Feuerbestattungsanlagen vermerken den Tag der Einäscherung, das Datum
der Urnenaushändigung mit Namen und Adresse der Person, die die Urne
übernommen hat, sowie die Angaben zum Verbleib der Totenasche.
(2) Das Bestattungsbuch ist dreißig Kalenderjahre nach der letzten
Eintragung und die zugehörigen Unterlagen sind zehn Kalenderjahre nach
ihrem Ausstellungsdatum aufzubewahren.
§ 6
Zugang der Behörden
Friedhofsträger und Übernehmer haben den Beauftragten der zur
Überwachung der Einhaltung der für Friedhöfe und
Feuerbestattungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften zuständigen
Behörden Grundstücke, Räume und Sachen zugänglich zu machen sowie auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Bestattung
§ 7
Totenwürde, Gesundheitsschutz
(1) Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten.
(2) Soweit möglich, sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und
der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten,
vorgenommen werden können.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass von
Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des
Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare Krankheit oder
besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, so sind die
Schutzvorkehrungen zu treffen, die bei der Leichenschau oder von der
unteren Gesundheitsbehörde bestimmt werden.
Bestattungspflicht
(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige
Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).
Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren
Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist,
die Bestattung zu veranlassen.
(2) Die Inhaber des Gewahrsams
haben zu veranlassen, dass Leichenteile, Tot- oder Fehlgeburten sowie
die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, die nicht
nach § 14 Abs. 2 bestattet werden, ohne Gesundheitsgefährdung und ohne
Verletzung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung verbrannt werden.
§ 9
Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden
(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die
Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise
haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod
eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist,
unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die
Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu
unterrichten.
(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem
Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die
Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.
(3)
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der
Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu
besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die
Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen.
Falls andere
Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen,
ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder
Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen.
Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während
der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod
festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche
Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den
Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der
Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die
Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der
Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde
verpflichtet.
(4) Die Todesbescheinigung enthält im
nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder
Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort
des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im
vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur
Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.
(5) Finden
die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod
durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen
Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie
die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und
sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder
an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.
(6) Kann die
Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der
Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder
hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die
Polizeibehörde zu unterrichten.
§ 10
Obduktion
(1) Tote dürfen, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person schriftlich eingewilligt haben, nach Ausstellung der Todesbescheinigung zur Klärung
der Todesursache, zur Überprüfung der Diagnose oder Therapie oder zu
einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck obduziert werden. Die
Obduktion umfasst auch die Entnahme von Organen und Gewebeteilen sowie
deren Aufbewahrung. Die Einwilligung kann nach Aufklärung auch mit
einer vorformulierten Erklärung erteilt werden. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, anlässlich des Abschlusses eines Aufnahmevertrages nach der Einstellung zu einer Obduktion zu fragen.
(2) Liegt weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher
Widerspruch der Verstorbenen vor, finden § 3 Abs. 3 und § 4 des
Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)
sinngemäß Anwendung.
(3) Stellt die obduzierende Ärztin oder der
obduzierende Arzt abweichend von der Todesbescheinigung Anhaltspunkte
für einen nicht natürlichen Tod fest, ist nach § 9 Abs. 5 zu verfahren.
(4) Ist die Untersuchung beendet, hat der Träger der
untersuchenden Einrichtung unverzüglich die Bestattung zu veranlassen.
Für Art und Ort der Bestattung gilt § 12.
§ 11
Totenkonservierung, Aufbewahrung Toter
(1) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die
Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der
örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Tote sind spätestens 36 Stunden
nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in
eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann
die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen
geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt,
dass hiergegen keine Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die
Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
(3)
Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf
der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Öffentliches Ausstellen
Toter oder von Teilen bedarf der zu Lebzeiten schriftlich erklärten
Einwilligung der Verstorbenen sowie der Genehmigung der Ordnungsbehörde
des Ausstellungsortes.
§ 12
Bestattungsentscheidung
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung
vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit
möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr
vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.
(2) Ist keine
derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in
der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung
veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach
Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen.
§ 13
Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen
(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn
die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die
Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach
§ 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung
der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes
erfolgt.
(2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig
Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche
Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen
Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen,
wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes
Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach
§ 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren
Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich
fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen
ist.
(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen
durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren
Eintritt zu erfolgen.
§ 14
Erdbestattung, Ausgrabung
(1) Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die örtliche
Ordnungsbehörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs mit
Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen
genehmigen.
(2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in
einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass
jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen
wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung
vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen
Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der
Träger der Einrichtung.
(3) Tote und Aschenreste dürfen nur mit
Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie
bestattet worden sind, ausgegraben werden. Die Vorschriften der
Strafprozessordnung bleiben unberührt.
§ 15
Feuerbestattung
(1) Die Feuerbestattung einer Leiche oder einer Totgeburt darf erst
vorgenommen werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder
Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste
weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 1 bestätigt worden ist, dass kein Verdacht
auf nicht natürlichen Tod besteht.
Anstelle der
Gesundheitsbehörde nach Satz 1 darf auch die untere Gesundheitsbehörde
des Einäscherungsortes die weitere ärztliche Leichenschau veranlassen
und die Bescheinigung ausstellen. Lässt sich die Todesursache nach den
Ergebnissen der Leichenschau und der Auskünfte nach § 9 Abs. 3 Satz 4
nicht mit ausreichender Sicherheit ermitteln, ist die untere
Gesundheitsbehörde befugt, zur Feststellung der Todesursache die Leiche
zu obduzieren.
(2) Die Leichenschau und die Bescheinigung nach
Absatz 1 werden in den Fällen des § 159 Abs. 1 StPO durch die nach
§ 159 Abs. 2 StPO erteilte Genehmigung ersetzt. Diese muss die
Erklärung enthalten, dass die Feuerbestattung als unbedenklich erachtet
wird.
(3) Werden Leichen oder Totgeburten zur Feuerbestattung aus
dem Ausland in das Inland befördert, ist durch die untere
Gesundheitsbehörde des Einäscherungsortes die Leichenschau nach
Absatz 1 zu veranlassen. Die Behörde kann darauf verzichten, wenn ihr
über den natürlichen Tod die zweifelsfreie Bescheinigung der am Sterbe-
oder Auffindungsort zuständigen Polizei- oder Gesundheitsbehörde
vorgelegt wird.
(4) Die Einäscherung darf
nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder eines
Übernehmers vorgenommen werden und hat in würdiger Weise zu erfolgen.
(5) Der Träger oder Übernehmer der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen; für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden.
(6) Die Asche darf auf einem vom
Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung
beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt
ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs
verstreut oder beigesetzt werden, darf die Behörde dies genehmigen,
wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt und der Behörde
nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodennutzungsrechtlich zulässig
ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden
Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist.
(7)
Soll die Totenasche auf See beigesetzt werden, wird die Genehmigung
erteilt, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt ist.
(8)
Nach Vorlage einer Genehmigung nach den Absätzen 6 oder 7 ist das
Behältnis mit der Totenasche den Hinterbliebenen oder ihren
Beauftragten auszuhändigen.
(9) Ausnahmen von der Bestimmung des
Absatzes 5 können in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des
Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit
nötig, im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes
zugelassen werden.
Dritter Abschnitt
Beförderung der Toten
§ 16
Beförderung
(1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für
diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert
werden.
(2) Die Beförderung Toter oder deren Asche aus der
Gemeinde des Sterbe- oder Auffindeortes ist der örtlichen
Ordnungsbehörde innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Bei
der Beförderung sind die gemäß § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2
erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen.
(3) Wird Asche zur
Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2
Satz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.
(4) Auf die Bergung und Beförderung
Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1 und
2 keine Anwendung.
(5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer
Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die
Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine
Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.
§ 17
Leichenpass
(1) Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der
Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig. Für
die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu
verwenden.
(2) Für die Beförderung in das Ausland wird der
Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die
in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen.
Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der
Totgeburt oder der Asche verlangen.
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 18
Verordnungsermächtigung
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die zu beachtenden
gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, an die Todesbescheinigung und an die
übrigen Bestattungsunterlagen sowie deren Aufbewahrung festzulegen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich die Leichenschau
veranlasst, sie nicht unverzüglich oder nicht sorgfältig vornimmt oder
die Todesbescheinigung nicht unverzüglich aushändigt oder die Auskünfte
über Befunde verweigert,
2. entgegen § 9 Abs. 5 nicht
unverzüglich die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft oder das
Amtsgericht unterrichtet,
3. ohne die in § 10 Abs. 1 genannten
Unterlagen, ohne Einwilligung oder Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder
ohne einen in § 10 Abs. 1 genannten Zweck Tote obduziert oder nach
Abschluss der Untersuchung nicht unverzüglich die Bestattung
veranlasst,
4. entgegen § 11 Abs. 1 Toten ohne Genehmigung
verwesungshemmende Stoffe zuführt oder sie nicht gemäß § 11 Abs. 2
rechtzeitig in eine Leichenhalle überführt,
5. entgegen den §§ 13 und 15 Tote vor der Vorlage der in § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder die Bestattung auf seinem Friedhof zulässt,
6. entgegen § 14 außerhalb eines Friedhofs Tot- oder Fehlgeburten oder ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet,
7. entgegen § 15 Abs. 5 bis 9 als Träger oder Übernehmer einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt oder Totenasche ohne Genehmigung aushändigt oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener hinsichtlich ihr oder ihm ausgehändigter Totenasche die Totenruhe stört oder eine mit der Genehmigung verbundene Verpflichtung nicht erfüllt oder vom Inhalt der Genehmigung oder Zulassung abweicht,
8. gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt,
9. einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 20
Aufhebungsvorschriften
(1) Nachstehende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:
1. das Kaiserliche Decret über die Begräbniße vom 23. Prairial Jahr XII – Décret Impérial sur les sépultures, le 23 Prairial an XII (Bulletin des lois de l’Empire Français, 4e Série, Tome premier no. 1 à 16, Paris, Brumaire an XIII [1804], S. 75),
2. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504),
3. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250) und
4. die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen vom 3. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 757).
(2) Nachstehende Vorschriften werden aufgehoben:
1. Zweyter Theil, Eilfter Titel, §§ 183 bis 190 sowie §§ 761 bis 765, des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794 (Erstveröffentlichung Nauck u.a., Berlin 1794),
2. § 8 Nr. 6 des Gesetzes, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend, vom 12. September 1877 (GS. für das Fürstenthum Lippe, Neunter Band, S. 80).
3. Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Staatsgesetzes, betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen. Vom 8. April 1924 (PrGS. S. 221),
4. § 15 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585),
5.
§ 48 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870).
(3) In § 1
Abs. 1 Buchstabe d sowie in § 2 Abs. 1 Buchstabe b der
Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes, betreffend
die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom
8. April 1924. Vom 4. August 1924. (PrGS. S. 594) werden jeweils die
Wörter „3 und“ gestrichen.
§ 21
Überprüfung
Die Landesregierung überprüft nach Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Auswirkungen von § 1 Abs. 4 und 5, § 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 und 6 und unterrichtet den Landtag.
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18, der am Tage nach der
Verkündung in Kraft tritt, am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Anlage 1 (zu § 15)
Anlage 2 (zu § 17)
Düsseldorf, den 4. Juni 2003
Ulrich Schmidt
Präsident