Die Satzung der Bestatter-Innung NRW
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Satzung der Bestatterinnung Nordrhein-Westfalen
Name, Sitz und Bezirk §1
(1) Die Innung führt den Namen: Bestatterinnung Nordrhein-Westfalen Ihr Sitz ist in: Neuss Ihr Bezirk erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Bereichs der Tischlerinnungen Hamm und Unna im Handwerkskammerbezirks Dortmund.
(2) Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
Fachgebiet §2
Das Fachgebiet der Innung umfasst folgende handwerksähnlichen Gewerbe:
1. Bestattungs-Gewerbe
Aufgaben §3
(1) Aufgabe der Innung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
2. ein gutes Verhältnis zwischen Selbständigen, Gesellen (Arbeitnehmern) und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben;
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden), insbesondere durch überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen, zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern; dabei wird sie sich an den Qualitätsanforderungen des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. orientieren;
4. das handwerkliche Können der Selbständigen, Gesellen (Arbeitnehmer) zu fördern; der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. hat hierzu Fort- und Weiterbildungsstätten geschaffen, die den Innungsmitgliedern in besonderer Weise zur Verfügung stehen;
5. freibleibend
6. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
7. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten;
8. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
9. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Innung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Innung kann
1. zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten);
2. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Innung geschlossen sind;
3. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
4. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln; 5. Innungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
(4) Die Innung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
§4
(1) Soll in der Innung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft und anderen Organisationen
§5
(1) Die Innung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2) Die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung erfolgt durch die Geschäftsführung der innungseigenen Geschäftsstelle. Die Erledigung allgemeiner Aufgaben im nicht hoheitlichen Bereich kann durch Innungsbeschluss der Geschäftsstelle des Landesfachverbandes Bestattungsgewerbe Nordrhein-Westfalen e.V. übertragen werden. Die Rechte und Pflichten der Organe der Innung werden hierdurch nicht berührt.
(3) Sofern dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe Nordrhein-Westfalen e.V. Aufgaben übertragen werden, kann der Geschäftsführer des Landesverbandes mit beratender Stimme an den Sitzungen der Innungsorgane teilnehmen.
Mitgliedschaft §6
Zum Eintritt in die Innung ist berechtigt, wer
1. als Bestatter im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist,
2. in dem Bezirk der Innung seine gewerbliche Niederlassung hat,
3. nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und
5. noch nicht aus der Innung ausgeschlossen worden ist, sei es als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als selbständiger Handwerker.
§7
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Innung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Ablehnung. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Personen, die sich um die Förderung der Innung oder des von ihr umfassten Gewerbes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§8
Die Innungsmitglieder, die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Gesellenmitglieder in den Innungsausschüssen haben einen Anspruch auf unentgeltliche Aushändigung einer Satzung.
§9
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. (2) Die Mitgliedschaft endet mit
1. Austritt, 2. Ausschluss, 3. Tod, 4. Löschung aus dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.
§ 10
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Innung kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher der Innung schriftlich angezeigt werden.
§ 11
(1) Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 6) nicht erfüllt.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Innung nicht befolgt,
2. mit seinen Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand geblieben ist.
(3) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen und - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen - an die von der Innung errichteten Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche gegenüber der Innung oder deren Einrichtungen bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 13
(1) Die Mitglieder der Innung haben gleiche Rechte und Pflichten. (2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Innung nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzungen und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu nutzen.
§ 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Innung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Innung zu befolgen.
Gastmitgliedschaft § 15
(1) Die Innung kann solche natürlichen und juristischen Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Gewerbe, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte und Pflichten.
(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu nutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands gelten entsprechend.
(4) Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben. (5) Für Gastmitglieder gelten § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 12 und § 14 entsprechend.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit § 16
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Innung angehörenden selbständigen Gewerbetreibenden. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 17
(1) Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person ist, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf die mit der fachlichen Leitung des Betriebs betraute Person übertragen, falls diese die Pflichten übernimmt, die ihrem Vollmachtgeber der Innung gegenüber obliegen.
(2) In Ausnahmefällen kann das Wahl- und Stimmrecht auf ein qualifiziertes Familienmitglied oder einen Betriebsangehörigen übertragen werden.
(3) Auf diese finden die Bestimmungen der §§ 18 und 19 entsprechende Anwendung. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Innung betrifft,
2. es mit Innungsbeiträgen länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist,
§ 18
3. es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 19
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Innung angehörenden juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Innung angehörenden Personengesellschaft, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) besitzen, 2. eine Fortbildungsprüfung zum fachgeprüften Bestatter oder zum Bestattermeister abgelegt haben oder
einen gleichgestellten Abschluss vorweisen können und 3. das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(2) Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar. Von dem Erfordernis des Abs. 1 Nr. 1 - 3 kann die Innungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen.
§ 20
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch beim Vorstand der Innung erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
(2) Wird der Einspruch abgelehnt, so ist hierüber ein schriftlich begründeter Bescheid zu erteilen.
(3) Gegen den ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Innungsversammlung.
§ 21
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Vertreter der Innung bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.
Die Organe der Innung sind,
Organe § 22
Innungsversammlung § 23
1. 2. 3.
die Innungsversammlung, der Vorstand, die Ausschüsse.
(1) Die Mitglieder der Innung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
(2) Der Innungsversammlung obliegt insbesondere:
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Mitte der Innungsmitglieder zu entnehmen sind sowie die Vertreter der Innung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband,
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer, 7. die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen
Wert haben, c) die Aufnahme von Darlehn, d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt
werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung, e) die Anlegung des Innungsvermögens,
8. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Innung,
9. die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Nebensatzungen (§ 4),
10. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Innung geschaffen werden sollen,
11. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Innungsverband
12. die Übertragung der Geschäftsführung auf den Landesfachverband des Bestattungsgewerbes Nordrhein- Westfalen e. V.
13. die Wahl des Geschäftsführers und die Genehmigung seines Anstellungsvertrags.
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband (Abs. 2 Nr. 4) erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Innung, soweit nicht durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die nach Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(6) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Innungsverband (Abs. 2 Nr. 11) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Innungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
§ 24
(1) Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich, mindestens aber einmal jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse der Innung es erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Innung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
(2) Innungsversammlungen, die Wahlen oder Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind am Sitz der Innung durchzuführen.
§ 25
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt über die Geschäftsstelle zur Innungsversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. In besonderen Fällen kann diese Einladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden.
(2) Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Innungsversammlung einreichen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 26
(1) Der Vorsitzende des Vorstands, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstands ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über die Verhandlungen der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Falls Angelegenheiten, bei denen der Gesellenausschuss zu beteiligen war, Gegenstand der Niederschrift sind, ist sie insoweit dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.
§ 27
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die - sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung der Innung oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt - mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 56 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
§ 28
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen maßgebend.
§ 29
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.
Vorstand § 30
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands (Landesobermeister), seinen beiden Stellvertretern, dem Lehrlingsbeauftragten und 2 weiteren Mitgliedern. Aus jedem der im Innungsbezirk ansässigen Handwerkskammerbezirke muss mindestens ein Mitglied im Vorstand vertreten sein. Die einzelnen Bezirksversammlungen haben jeweils ein Vorschlagsrecht. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahl aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(3) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Vorsitzenden des Vorstands, und in besonderen Fällen weiteren Vorstandsmitgliedern, sowie dem Lehrlingsbeauftragten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden, die von der Innungsversammlung festgesetzt wird.
§ 31
(1) Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
§ 32
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende des Vorstands lädt über die Geschäftsstelle schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Der Gesellenausschuss kann jederzeit im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Vorschläge zur Tagesordnung für die nächste Vorstandssitzung einreichen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 46), so ist ein Mitglied des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 26 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 33
(1) Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Innung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. (3) Willenserklärungen, welche die Innung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; sie müssen vom Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte der Verwaltung.
§ 34
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Innung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung oder der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen ist. Die Geschäfte der Innung werden nach den Richtlinien des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Vorstands geführt.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt die Beschlüsse aus. (3) Der Vorstand kann die Verteilung der Aufgaben unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Geschäftsführung § 35
(1) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt dieser die Innung. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(2) Jede vom Vorstand bevollmächtigte Person kann die Innungsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor Gericht vertreten.
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der Innung teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
Ausschüsse § 36
(1) Die Innung bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für einzelne Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vor zu beraten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Innung.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Abgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung auf Antrag an den Betriebsinhaber zu zahlen.
§ 37
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 , 51 - die Gesellenvertreter vom Gesellenausschuss auf 5 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 30 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Neuwahl, die Berufung und der Widerruf der Bestellung von Ausschussmitgliedern, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss vorgenommen werden kann.
(2) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger aus.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands kann an den Sitzungen der Ausschüsse - mit Ausnahme des Gesellenausschusses und Kassen- und Rechnungsprüfungsausschusses - mit beratender Stimme teilnehmen. Letzterer kann ihn jedoch anhören.
§ 38
Die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es ist eine Niederschrift anzufertigen. § 28 Satz 6 gilt entsprechend.
(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden
1. ein Ausschuss für die Berufsbildung,
Ständige Ausschüsse § 39
2. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
(2) Als ständiger Ausschuss kann ein Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) gebildet werden.
(3) Den Mitgliedern der in Abs. 1 und 2 genannten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
Ausschuss für die Berufsbildung § 40
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, zu beraten.
§ 41
(1) Der Ausschuss für die Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 52) erfüllen, sein müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 49 Abs. 4 findet Anwendung.
Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss § 42
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
(2) Der Ausschuss hat die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten.
Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) § 43
(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) aus allen Berufsausbildungsverhältnissen der in der Innung vertretenen Gewerbe ihres Bezirks
1. 2. 3.
aus dem Ausbildungsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeit nicht mehr besteht.
§ 44
(1) Der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Innung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 52) erfüllen.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer der Geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 49 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 45
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.
Gesellenausschuss § 46
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung,
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge,
3. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge,
4. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen,
5. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
6. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Innung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Innung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
§ 47
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und 2 weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden auf die Dauer von 5 Jahren mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Innung im Betrieb eines selbständigen Bestatters verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 48
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Prüfung als Bestattungsfachkraft oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und der nicht nur vorübergehend in einem Bestattungsbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einer Bestattungsfachkraft ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlleiters können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
(1) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
1. 2. 3.
volljährig ist, eine Prüfung als Bestattungsfachkraft oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und
seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Innung angehörenden selbständigen Bestatters beschäftigt ist.
§ 49, § 50
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 48 und 49 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
§ 51
Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 58 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.
§ 52
Die Durchführung der Wahl obliegt einem in der Wahlversammlung zu wählenden Wahlleiter, der die Voraussetzungen des § 49 erfüllt. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten.
§ 53
(1) Zeit und Ort der Wahlversammlung bestimmt der amtierende Gesellenausschuss spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Soweit ein Ausschuss nicht besteht, bestimmt der Vorsitzende des Vorstands Zeit und Ort der Wahlversammlung mit gleicher Frist.
(2) Der Gesellenausschuss oder ggfls. der Vorsitzende des Vorstands hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung einzuladen. (3) Die Innungsmitglieder haben den bei ihnen beschäftigten Gesellen die Bekanntmachung mitzuteilen.
(4) Der Wahltermin ist so zu legen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt.
§ 54
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen, als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.
(3) Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter prüft bei den mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschlägen, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 48 und 49) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekannt zu geben. Abwesende können vorgeschlagen werden.
(4) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 48 Abs. 3) einen Stimmzettel aus.
(5) Der Wahlberechtigte bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zuname auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlleiter. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch seinen Personalausweis ausweist.
(6) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 3 als Mitglieder, die folgenden 3 als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§ 55
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Gesellenausschuss oder ggfls. dem Vorsitzenden des Vorstands gem. § 75 innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. § 53 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) In der Aufforderung der Innung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 56) bekannt zu geben.
§ 56
(1) Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf und Anschrift so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht, auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf und Anschrift angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Gesellenausschuss oder ggfls. dem Vorsitzenden des Vorstands eingereicht werden.
(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.
§ 57
Der Gesellenausschuss oder ggfls. der Vorsitzende des Vorstands prüft die Wahlvorschläge darauf hin, ob die in ihnen genannten Bewerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§ 48 bzw. 49) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 56 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach dem Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.
§ 58
Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
§ 59
(1) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Gesellenausschuss oder ggfls. der Vorsitzende des Vorstands Zeit und Ort der zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb von vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 56 Abs. 3) stattfinden. § 53, § 54 Abs. 2, 3 und 4 und § 55 Abs. 1 finden Anwendung.
(2) Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei befundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, so viel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d’Hondt’sches System). Jeder Wahlvorschlag enthält so viele Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(3) § 54 Abs. 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 60
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsnachweise dem Vorstand der Innung auszuhändigen.
(2) Der Vorstand der Innung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
(3) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.
§ 61
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Altgesellen), einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 62
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnisse werden von der Innung entschädigt. § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstellen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Bezirksversammlungen
§ 63
(1) In den einzelnen Handwerkskammerbezirken finden Bezirksversammlungen für die dort ansässigen Innungsmitglieder statt. Sie werden durch den jeweiligen Bezirksvorsitzenden geleitet.
(2) In den Bezirken findet mindestens einmal jährlich eine Bezirksversammlung statt. Die Bezirksversammlungen sollen den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern verstärken und die regionale Umsetzung des Innungslebens erleichtern.
(3) Die Bezirksversammlungen erhalten zur Durchführung regionaler Aktionen und Werbemaßnahmen auf Anforderung und bei entsprechendem Nachweis ein eigenes Budget in Höhe von 5% der Beiträge der Innungsmitglieder des entsprechenden Bezirks für das aktuelle Kalenderjahr. Der Anteil ist nach Eingang der Anforderung unverzüglich an die betreffende Bezirksversammlung im Voraus auszuzahlen.
(4) Die Bezirksversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Beitragsmittel.
Bezirksvorstand
§ 64
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der jeweiligen Bezirksversammlung festgelegt wird.
(2) Die Amtsdauer des Bezirksvorstands deckt sich mit der Amtszeit des Vorstandes. (3) Der Bezirksvorsitzende ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Wahl des Bezirksvorstands
§ 65
(1) Der Bezirksvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Bezirksversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bezirksvorstands erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Bezirksvorstands ist dem Vorstand binnen einer Woche anzuzeigen.
(2) Die Wahl des Bezirksvorsitzenden findet unter der Leitung eines Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Bezirksvorstandsmitglieder unter Leitung des Bezirksvorsitzenden statt.
Beiträge und Gebühren § 66
(1) Die der Innung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Sonderbeiträge können erhoben werden.
(3) Der Zusatzbeitrag wird erhoben nach der Anzahl der beschäftigten Gesellen und Lehrlinge (Auszubildende).
Bei Mischbetrieben, die neben den handwerksähnlichen Leistungen aus dem Fachbereich der Innung auch andere gewerbliche Leistungen erbringen, ist der Zusatzbeitrag um den Beitragsanteil für die anderen gewerblichen Leistungen zu verringern. Der Verwaltungsbereich ist hierbei anteilsmäßig auf die einzelnen Gewerbezweige umzulegen.
(4) Soweit die Innung Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbekapital, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Innungsmitglieder verpflichtet, der Innung Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 Abs. 1 SGB VII zu geben.
(5) Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten. Beiträge sind mit dem Beginn des Haushaltsjahres fällig. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahme in die Innung folgt.
(6) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
§ 67
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten die Bestimmungen der von der Handwerkskammer aufgestellten Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung.
Vermögensverwaltung § 68
Bei der Anlage des Vermögens der Innung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Sicherheit der Anlage zu achten.
Schadenshaftung § 69
Die Innung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Innung § 70
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Innung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Beschlüsse zur Auflösung der Innung ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte, Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
§ 71
(1) Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung der Innung ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Beschlüsse zur Auflösung der Innung und zur Änderung oder Streichung der §§ 24 Abs. 2, 63, 64 und 65 können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Beschluss mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Die Änderung oder Streichung der oben genannten Satzungsregelungen ist innerhalb der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht zulässig.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 72
Die Innung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere, als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§ 73
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Innung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 74
(1) Wird die Innung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Die Auflösung der Innung ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. bekannt z u machen.
§ 75
Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
§ 76
(1) Im Falle der Auflösung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbliebene Vermögen wird dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe Nordrhein-Westfalen e.V. zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten des Bestattergewerbes überwiesen.
Aufsicht
§ 77
Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Innung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Bekanntmachungen
§ 78
Die Bekanntmachungen der Innung erfolgen in dem den Innungsmitgliedern übersandten Veröffentlichungsorgan des Bundesverbands Deutscher Bestatter e.V. oder durch Rundschreiben.
Düsseldorf, den 25. Mai 2009
DER VORSTAND
Wilfried Odenthal
Landesinnungsobermeister
Annemarie Schellewald
Geschäftsführerin
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