Die Ausbildung zum Bestatter, zur Bestatterin
Bestattungsfachkraft - Eine neue Zeitrechnung bricht an
Mit der neuen Ausbildungsordnung zur Bestattungsfachkraft ist im Bestattungsgewerbe eine neue Zeitrechnung angebrochen. Mit der nach einer Erprobungsphase zum 1.8.2007 endgültig in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft haben die Bestattungsunternehmen in Deutschland erstmals eine eigenständige, qualitativ hochwertige, moderne und den gesamten Tätigkeitsbereich des Bestatters umfassende Ausbildungsordnung erhalten.
Diese Verordnung steht am Ende einer Entwicklung, die durch das Bestreben gekennzeichnet war, den Berufsnachwuchs gezielt zu fördern und ,Qualität‘ als oberste Maxime in der Aus- und Fortbildung des Bestattungsgewerbes zu definieren. Schlaglichtartig seien hier nur die Fortbildungsregelungen genannt, die in den letzten Jahren initiiert und etabliert wurden: „Geprüfte/r Bestatter/in“, „Bestattermeister/in“, „Geprüfte/r Thanatopraktiker/in“. Mit der Bestattungsfachkraft ist die ,Lücke‘ in der Ausbildungsphase geschlossen, so dass das Bestattungsgewerbe zu Recht und durchaus selbstbewusst darauf hinweisen kann, dass es eine passgenaue und aufeinander aufbauende Aus- und Fortbildungsstruktur geschaffen hat, wie wir sie nur in quantitativ starken Handwerken und wenigen Industrieberufen vorfinden.
Rechtliche Voraussetzungen der Betriebe
Die (wahrlich nicht einfache) Konzipierung einer Ausbildungsordnung im Konsens der Sozialpartner und in Übereinkunft mit den zuständigen Bundesministerien ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht in der Frage, welche rechtlichen Voraussetzungen Betriebe mitbringen müssen, die in die Ausbildung einsteigen wollen. Grundsätzlich müssen die Unternehmen:
- den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vorlegen (§ 20ff Berufsbildungsgesetz):
Die entsprechende rechtliche Grundlage ist die sog. Ausbildereignungsverordnung (AEVO). Diesen Nachweis können die an einer Ausbildung interessierten Bestatter durch die sog. Ausbildereignungsprüfung erbringen. Da immer noch viele Bestattungsunternehmer eine Tischlermeisterprüfung absolviert haben, gibt es für diesen Personenkreis keine Einschränkung. Sie haben mit Teil IV der Meisterprüfung die entsprechende Vorgabe – berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorzulegen – geliefert. Da derzeit von der Bundesregierung die AEVO-Prüfung zum 1. August 2003 für fünf Jahre ausgesetzt wurde, gilt diese (Ausnahme-)Regelung auch für potenzielle Ausbildungsbetriebe im Bestattungsgewerbe. Dennoch sollte sich jeder Bestatter, der keine Ausbildungseignungsprüfung absolviert hat, ernsthaft und ehrlich fragen, ob seine tatsächlichen Kenntnisse in berufs- und arbeitspädagogischer Hinsicht für die Ausbildung eines jungen Menschen ausreichen.
- die fachliche Eignung nachweisen (§76 Berufsbildungsgesetz):
Wer eine Bestattungsfachkraft ausbilden möchte, muss erstens die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, (d.h. die Prüfung zum (fach-) geprüften Bestatter erfolgreich abgelegt haben oder als Tischlermeister über nachweisliche Erfahrungen im Bestattungswesen verfügen) und zweitens das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die fachliche Eignung kann darüber hinaus demjenigen zuerkannt werden, der in einem Unternehmen, das ausschließlich oder in einem größeren Umfang Bestattungstätigkeiten durchführt, mindestens sechs Jahre als Selbständiger oder Angestellter praktisch tätig gewesen ist.
Schließlich gilt es noch die Frage der Zuständigkeit bei der Eintragung der Lehrverträge zu klären. Wie in analog gelagerten Fällen bei sog. handwerksähnlichen Gewerben (Bodenleger oder Kosmetiker) ist die Handwerkskammer mit ihrer Lehrlingsrolle die zuständige Stelle für die Ausbildungsverhältnisse im Bestattungsgewerbe.
Die Handwerkskammern in Deutschland sind auf jeden Fall vorbereitet, auch mit Hilfe ihrer Ausbildungsberater den neuen Ausbildungsbetrieben des Bestattungsgewerbes mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.